Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei glaubwürdig, widerspreche somit dem Sachverhalt, aber auch der aktenkundigen, zerstrittenen Situation zwischen den Parteien. Bei diesem klaren Sachverhalt hätte die Vorinstanz nicht von den Aussagen der beschuldigten Person ausgehen dürfen und sie habe damit den Sachverhalt offensichtlich falsch dargestellt. Das Strafverfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, sondern es hätte Anklage erhoben werden müssen. Auch der Verweis auf Art. 52 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit.