2.2.2 Gemäss dem Beschwerdeführer begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens indirekt damit (act. B 1, S. 3), die beschuldigte Person habe mangels einer Reaktion ihres Ex-Partners auf ihr E-Mail davon ausgehen können, sie dürfe die fragliche Liegenschaft betreten. Diese Darstellung widerspreche der Aktenlage klar und eindeutig. Die Parteien seien zu diesem Zeitpunkt offensichtlich zerstritten gewesen und seien es noch heute. Deshalb habe der Beschwerdeführer ein Haus- und Gebäudeverbot für seine Liegenschaft erlassen. Weiter sei aktenkundig, dass er die Beschul-