Seite 11 Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass es hier sowohl für die Sachbeschädigung als auch für den Hausfriedensbruch an einem Strafbedürfnis fehlt und das Verfahren gegen die Beschuldigte deshalb aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden kann, ist somit nicht zu beanstanden. 2.2 Vorfall vom 9. Juli 2017