2018, N. 1 f. zu Art. 52 StGB). Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich das Verschulden bezüglich der angefochtenen Sachverhalte - und nicht dasjenige bezüglich sämtlicher Tatbestände, die S____ im Untersuchungsverfahren U 14 1135 vorgeworfen werden - zur Debatte steht. Davon ausgehend, dass M____ grundsätzlich nicht befugt war, das Schloss zur Werkstatt auszuwechseln, da die vormals gemeinsam bewohnte Liegenschaft vorläufig seiner Ex-Partnerin zur Benutzung zugewiesen worden war und die Nebenfolgen der Trennung zwischen den Parteien offenbar noch nicht alle geklärt waren, kann das Verschulden von S____ bezüglich der Sachbeschädigung ohne weiteres als leicht