15-17 StGB fallen somit nicht in Betracht und auch eine (mutmassliche) Einwilligung des Verletzten resp. die Wahrung höherwertiger oder berechtigter Interessen - welche unter Art. 14 StGB zu subsumieren sind (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 und 6 f. zu Art. 14 StGB) - liegen hier nicht vor.