2018, N. 9 zu Art. 186 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf. 2019, N. 19 zu Art. 186 StGB). Dass das Hausrecht im fraglichen Zeitpunkt zum Beispiel aufgrund einer Kündigung nicht mehr galt oder durch die anordnende Behörde in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt war, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn belegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 27. August 2019 auf die unstrittige Situation, nämlich dass S____ das Hausrecht zustand, abstellte und von weiteren Abklärungen absah (act. B 2 E. 4.2 und B 9).