2.1.7 Es ist nicht streitig, dass das Verfügungsrecht bezüglich des vormals gemeinsam bewohnten Hauses aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde bei S____ lag, als sie am 18. Oktober 2016 den Auftrag zum Aufbrechen des Schlosses erteilte und die zuvor verschlossene Werkstatt betrat. Auch Mietern und Untermietern steht das Hausrecht im Verhältnis zum Eigentümer solange zu, wie sie in der Wohnung resp. dem Haus leben, sogar wenn der entsprechende Vertrag beendet ist (BGE 112 IV 33 E. 3; ANDREAS DONATSCH, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art.