In diesen Fällen richten sich die materiellen Voraussetzungen der Einstellung nach den vorerwähnten Rechtsnormen, nicht nach Art. 319 StPO. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.