Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verweist auf Fälle, in denen bereits nach dem Allgemeinen oder Besonderen Teil des StGB auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann oder muss, so zum Beispiel nach Art. 52 bis 54 StGB (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 9 zu Art. 319 StPO). Zu erwähnen ist auch die Anwendung des Opportunitätsprinzips nach Art. 8 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen richten sich die materiellen Voraussetzungen der Einstellung nach den vorerwähnten Rechtsnormen, nicht nach Art.