2.1.5 Aus den Akten ergibt sich (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1), dass die eheliche Wohnung resp. das eheliche Haus im Zuge der Trennung von S____ und M____ durch das Gericht der Ersteren und der gemeinsamen Tochter zugewiesen worden und der Kindsvater vorübergehend ausgezogen ist. Unbestritten ist zudem, dass M____ an der Türe zur Werkstatt ein neues Schloss anbringen liess, weil er all seine Sachen dort und in den Autos lagerte, um sie vor seiner Ex-Partnerin zu schützen. Ein Werkzeug («Dremel»), nach dem S____ ihn gebeten hat, hat er ihr offenbar herausgegeben.