Trotz verschiedener Aufforderungen zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer es sowohl in der Strafuntersuchung als auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, Unterlagen zum damaligen Mietverhältnis einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheine der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, nicht stichhaltig. Zusammenfassend sei nebst dem von der Staatsanwaltschaft genannten Grund auch kein erhärteter Tatverdacht erstellt resp. überhaupt kein Straftatbestand erfüllt. Die Einstellung sei daher zu Recht erfolgt.