2.1.4 Der Verteidiger RA lic. iur. T____ vertritt die Auffassung (act. B 11, S. 4 ff.), die Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt in der Liegenschaft X___ gewohnt und folglich ein Zutrittsrecht zu allen Räumen gehabt. Umso mehr als sich im besagten Kellerabteil auch eigene Gegenstände von ihr befunden hätten. Trotz verschiedener Aufforderungen zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer es sowohl in der Strafuntersuchung als auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, Unterlagen zum damaligen Mietverhältnis einzureichen.