Seite 7 Beschwerdeführer den Einwand der Beschwerdegegnerin, ihr stehe als Mieterin ein Recht zum Betreten des Raumes zu, möglicherweise entkräften können. M____ habe aber weder im Untersuchungsverfahren noch in der Beschwerde etwas in dieser Richtung vorgebracht. Es sei daher zugunsten der Beschuldigten weiterhin vom Bestand eines Mietvertrages auszugehen gewesen. Weil der Beschwerdeführer den Bestand des Mietvertrages offenbar akzeptiert habe, habe es keinen Grund für weitergehende Abklärungen gegeben.