StPO greife nicht, da aufgrund der hohen Anzahl der Delikte nicht einfach von einem geringen Verschulden ausgegangen werden könne. Entsprechend sei die Einstellungsverfügung betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch aufzuheben und das Strafverfahren zur Neubeurteilung und gegebenenfalls zur Einleitung weiterer Ermittlungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.