2.1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend (act. B 1, S. 2 f.), die Staatanwaltschaft argumentiere unter anderem damit, der Beschwerdeführer habe nicht einmal einen Mietvertrag eingereicht. Dabei verkenne sie, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sei, den Sachverhalt zu erstellen. Falls der Sachverhalt unvollständig sei, habe die Staatsanwaltschaft die nötigen Ermittlungshandlungen einzuleiten, zum Beispiel den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Unterlagen einzureichen.