Die Frage könne indessen offenbleiben. Auf Grund der konkreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschuldigte gemäss richterlichem Beschluss habe im Haus bleiben dürfen und ihr Einwand, sie habe in diesem Raum noch eigene Sachen gehabt, nicht unglaubwürdig erscheine, sei von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung sei von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig seien. Sowohl für die Sachbeschädigung als auch für den Hausfriedensbruch fehle es hier an einem Strafbedürfnis.