d) Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. Oktober 2019 (act. B 9), diejenige der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2019 (act. B 11). e) Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurden die Beschwerdeantworten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und zudem den Beschwerdegegnerinnen je gegenseitig zugestellt (act. B 13). Gleichzeitig wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Kostennoten einzureichen und die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung in Aussicht gestellt.