{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-19-9_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200512-O2S-19-9-20200622.pdf", "Checksum": "9786db18a205c082c4b69e5b2953d3a9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-19-9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nZirkularbeschluss vom 12. Mai 2020  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 9 \n \n   \n \nBeschwerdeführer M____ \n \nverteidigt durch: RA MLaw J____ \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,   \n \nvertreten durch: Staatsanwalt  \n \n \nBeschwerdegegnerin S____ \n \nverteidigt durch: RA lic. iur. LL.M. T____"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:40", "Checksum": "e17281daea5bc6fc8441240f62c7b7eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-9\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nZirkularbeschluss vom 12. Mai 2020  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 9 \n \n   \n \nBeschwerdeführer M____ \n \nverteidigt durch: RA MLaw J____ \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,   \n \nvertreten durch: Staatsanwalt  \n \n \nBeschwerdegegnerin S____ \n \nverteidigt durch: RA lic. iur. LL.M. T____\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nZirkularbeschluss vom 12. Mai 2020\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 19 9\n\nBeschwerdeführer M____\n\nverteidigt durch: RA MLaw J____\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,\n\nvertreten durch: Staatsanwalt\n\nBeschwerdegegnerin S____\n\nverteidigt durch: RA lic. iur. LL.M. T____\n\nGegenstand Einstellung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 14\n1135 vom 27. August 2019\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Es sei Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 27. August 2019 hinsichtlich des\nHausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (Ziffer 4.2 und Ziffer 4.5) aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neubeurteilung\nzurückzuweisen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Beschwerdegegnerin 2:\n\nDie Beschwerde vom 9. September 2019 sei abzuweisen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.\n\nc) der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) S____ und M____ waren früher ein Paar und lebten im Einfamilienhaus X___ in\nD___. Sie haben eine gemeinsame Tochter, L____, geb. 2015. Im Jahr 2016\ntrennte sich das Paar. Dabei kam es zum Streit über die Obhut des Kindes und\ndie Unterhaltspflicht.\n\nb) Im Zusammenhang mit der Auflösung der Beziehung zwischen S____ und\nM____ wollte dieser, dass S____ das gemeinsame Haus verlässt. Der\nentsprechende Antrag wurde jedoch vom Gericht abgelehnt und S____ durfte\nzusammen mit L____ vorerst weiterhin in der Liegenschaft bleiben; M____ zog\nvorübergehend aus (act. B 2 E. 4.2). Da er seine Sachen vor seiner Ex-Partnerin\nwegsperren und schützen wollte, wechselte er an der Keller- bzw. Werkstatttüre\nden Schlosszylinder aus, sodass nur noch er einen Schlüssel dazu hatte. Am 18.\n\nSeite 2\nOktober 2016 liess S____ das Schloss durch einen Schlüsselservice aufbrechen.\nM____ stellte am folgenden Tag Strafantrag wegen Hausfriedensbruch und\nSachbeschädigung und machte Schadenersatz in Höhe von CHF 500.00 geltend\n(act. B 10, Dossier 56, act. 56.1).\n\nc) Am 6. Juni 2017 erteilte M____ seiner Ex-Partnerin S____ für die Liegenschaft\nX___, D___, ein Haus- und Gebäudeverbot. Am 11. Juli 2017 stellte er\nStrafantrag gegen S____ wegen Hausfriedensbruch. Er machte geltend, dass\nS____ am 9. Juli 2017 am Mittag unerlaubt seine Liegenschaft in D___ betreten\nhabe (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1).\n\nd) Die beiden zur Anzeige gebrachten Vorfälle wurden in der Folge an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden abgetreten (act. B 10, Dossier 60, act. 60.2),\nbei welcher wegen weiterer strafrechtlich relevanter Vorwürfe bereits ein Verfahren gegen S____ anhängig war. Am 27. August 2019 verfügte die\nStaatsanwaltschaft bezüglich diverser Vorwürfe - darunter auch die oben\ngeschilderten Vorkommnisse wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch -\ndie Einstellung des Strafverfahrens gegen S____. Der Verteidiger der\nBeschuldigten, RA lic. iur. T____, wurde für seine Bemühungen als amtlicher\nVerteidiger mit insgesamt CHF 2‘240.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)\nentschädigt und die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen (act. B\n2).\n\nDer Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der beiden\ngeschilderten Sachverhalte von Bagatellfällen ausging, weshalb es an einem\nStrafbedürfnis fehle und das Verfahren gegen die Beschuldigte aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden könne (act. B 2, E. 4.2 und 4.5).\n\nSeite 3\nProzessgeschichte\n\na) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft liess M____ durch\nseinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. September 2019 Beschwerde beim\nObergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde M____ verpflichtet, innert 10\nTagen einen Kostenvorschuss von CHF 700.00 zu bezahlen (act. B 4). Dieser\nwurde fristgerecht geleistet (act. B 5).\n\nc) Am 2. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger von\nS____ je eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur\nEinreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 7).\n\nd) Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. Oktober 2019\n(act. B 9), diejenige der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2019 (act. B 11).\n\n"}