Sodann ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren festzusetzen. Die von RA MLaw R____ am 13. September 2019 (act. B 18) eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 1‘932.15 bedarf der Korrektur. Darin wird ein Aufwand von 6,9 Stunden aufgeführt, der mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 verrechnet wird. Der als angemessen erscheinende Aufwand ergibt mit dem korrekten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) einen Betrag von CHF 1‘380.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 69.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 111.55 (7,7 % von CHF 1‘449.00) resultiert ein Honorar von CHF 1‘560.55.