Zunächst ist die Entschädigung für die Beschwerdeführerin festzusetzen. RA Dr. iur. K____ hat im Beschwerdeverfahren zwei Honorarnoten eingereicht. In derjenigen vom 22. Juli 2019 (act. B 10) sind zwei Positionen (03.04.2019/12.4.2019) enthalten, welche Leistungen vor Erlass des Strafbefehls und der Einstellungsverfügung betreffen, die übrigen Positionen sind zum Teil (Position 01.06.2019) in der Honorarnote vom 5. September 2019 (act. B 14) enthalten. Die später eingereichte Honorarnote vom 5. September 2019 ersetzt wohl die frühere, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich nicht dazu geäussert. Auszugehen ist somit von dem in act. B 14 aufgeführten Aufwand von 5,5 Stunden.