Bezüglich des bestätigten Teils der Einstellungsverfügung ist auf Art. 436 StPO hinzuweisen, welcher die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren regelt. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO richten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.