GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Bezüglich der Tatbestände der sexuellen Nötigung und – Belästigung erreichte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellung, nicht aber beim Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der letztere Vorwurf ist mit 1/5 zu gewichten, so dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang kostenpflichtig wird. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 650.00, im Umfang von CHF 130.00 aufzuerlegen. Der Restbetrag von CHF 520.00 wird auf die Staatskasse genommen.