Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin ein denkbares Motiv für eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner sein könnte, dass dieser sie für den Geschlechtsverkehr nicht bezahlte und auch nicht in ihr geplantes Business investieren wollte. Beim Beschwerdegegner könnte als mögliches Motiv für einen sexuellen Übergriff sein, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund deren Bittstellung um Investition in ihr geplantes Business als „sexuelles Freiwild“ betrachtete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweislage zwar nicht vollständig klar ist, aber aufgrund der dargelegten Aktenlage eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegeg-