- der Monokini der Beschwerdeführerin sowie der Reissverschluss ihres Kleides wurden im Lauf der fraglichen Nacht beschädigt. - das Kurzarmhemd des Beschwerdegegners wurde beschädigt. - erwiesenermassen fanden in dieser Nacht Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner statt (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl vom 28. Mai 2018 betreffend Freiheitsberaubung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung, act. B 2/4). - die Beschwerdeführerin wählte von ihrem Handy aus viele Male die Nr. 114 und einmal die Nr. 117 (act. B 6/1.1, S. 4).