Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Beide Beteiligten konnten den Ablauf der Geschehnisse in der Wohnung des Beschwerdegegners am 5./6. Juni 2018 nicht in der chronologisch richtigen Reihenfolge und auch nicht vollständig schildern. Offen blieb beispielsweise, ob die Beschwerdeführerin sich vor oder nach dem behaupteten sexuellen Übergriff in die Tiefgarage in ihr Auto zum Schlafen begeben hatte. Oder ob ihr der Beschwerdegegner das Handy im Verlauf der Nacht zweimal oder nur einmal wegnahm. In einigen Punkten stimmen hingegen die Aussagen der beiden Beteiligten überein.