Die Beschwerdeführerin habe in sämtlichen Einvernahmen die Schilderungen lebensnah ausgeführt und es habe keine Lügenanzeichen gegeben. Dagegen streite der Beschwerdegegner pauschal ab, was ihm bezüglich sexueller Nötigung vorgeworfen werde. Der Beschwerdegegner lässt entgegnen, würde man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen, so müsste die Staatsanwaltschaft bei sämtlichen Vier-Augen-