Die Aussagewürdigung sei insbesondere bei Vieraugendelikten nicht Sache der Staatsanwaltschaft. Im Gegenteil sei bei einem Mangel von objektivierbaren Elementen respektive Sachbeweisen Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bereits selbst Beweis seien. Auch die Aussagen des Beschwerdegegners seien als Beweismittel zu qualifizieren. Diese sämtlichen Beweismittel seien durch ein Gericht zu würdigen. Die Beschwerdeführerin habe in sämtlichen Einvernahmen die Schilderungen lebensnah ausgeführt und es habe keine Lügenanzeichen gegeben.