6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 7. Juni 2019 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die Seite 6 Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 und Begehren Ziff. 2 die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner. Diese Begehren sind zweifellos zulässig.