Seite 5 Vorfälle „Finger vaginal einführen, in Zimmer einsperren, an Kleidern und Haaren reissen“ aufgelistet werden, nicht aber der Konsum von Betäubungsmitteln. Somit fehlt es der Beschwerdeführerin zweifellos in diesem Anklagepunkt an der erforderlichen Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit an der Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO.