Strafantragsdelikte gibt es in diesem Gesetz nicht. Vorliegend stellt sich die Sachlage so dar, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Vorverfahren nie geltend gemacht hat, sie sei infolge des Kokainkonsums des Beschwerdegegners auf irgendeine Weise in ihren individuellen Rechtsgütern unmittelbar verletzt worden. Solches lässt sich auch nicht dem von ihr unterzeichneten Formular „Strafantrag/Privatklage“ entnehmen, worin als relevante