Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschwerdegegner lässt einwenden, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, die Einstellung in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu beanstanden. Auch bezüglich dieses Deliktes ist gestützt auf Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO die Geschädigtenstellung der Berufungsklägerin zu prüfen. Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuellen Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Integrität, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität) etc. voraus,