Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Nachfolgend ist das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation von N____ bezüglich der Sexualdelikte einerseits sowie des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz andererseits zu prüfen.