Darin beantragt er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 7. Juni 2019, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. B 12). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 13). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.