B 6/3.6). N____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 im Untersuchungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung durch RA Dr. iur. K____ gewährt (act. B 6.3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (U 18 542) wurde H____ wegen Freiheitsberaubung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung verurteilt (act. B 6/8.2, B 2/4); dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (act. B 4). Dagegen wurde mit gleichentags erlassener Verfügung (act. B 6/8.1, B 3) das Verfahren gegen H____ betreffend sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung sowie Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art.