Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweislage zwar nicht vollständig klar ist, aber aufgrund der dargelegten Aktenlage eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners verneint werden muss. Es wird vom zuständigen Gericht eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Zu diesem Zweck ist gestützt auf den Grundsatz in „dubio pro duriore“ Anklage beim Gericht zu erheben. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3797