- das Kurzarmhemd des Beschwerdegegners wurde beschädigt. - erwiesenermassen fanden in dieser Nacht Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner statt (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl vom 28. Mai 2018 betreffend Freiheitsberaubung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung). - die Beschwerdeführerin wählte von ihrem Handy aus viele Male die Nr. 114 und einmal die Nr. 117. - auf der Videodatei (nach Mitternacht erstellt) ist aufgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mehrmals auffordert, sie nicht anzufassen. - die Nachbarin aus einer nahegelegenen Wohnung hörte die Beschwerdeführerin am Morgen früh schreien.