Richtiger Ansicht nach ist in derartigen Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner bezüglich der Tatbestände von Art. 189 und 198 StGB zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.