Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 01. Juni 2017 E. 2.2.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2).