{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-19-8-ARGVP-2020-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200114-O2S-19-8-20210901-ARGVP-2020-3797.pdf", "Checksum": "79465ceeaef8b350e3832823f86c4dab"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-19-8 ARGVP 2020 3797"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-8 ARGVP 2020 3797"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3797 \n[Stichwort Regeste] Steht bei einem Sexualdelikt Aussage gegen Aussage, unterscheidet sich jedoch der \nSachverhalt von klassischen \"Vier-Augen-Delikten\", ist Anklage zu erheben.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.01.2020, O2S 19 8 \nAus den Erwägungen: \n7. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass das Verfahren bezüglich \nsexueller Nötigung und sexueller Belästigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:51", "Checksum": "6cd3c93f33bbe8375b0dda95fb8688fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-8 ARGVP 2020 3797\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3797 \n[Stichwort Regeste] Steht bei einem Sexualdelikt Aussage gegen Aussage, unterscheidet sich jedoch der \nSachverhalt von klassischen \"Vier-Augen-Delikten\", ist Anklage zu erheben.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.01.2020, O2S 19 8 \nAus den Erwägungen: \n7. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass das Verfahren bezüglich \nsexueller Nötigung und sexueller Belästigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3797\n\n[Stichwort Regeste] Steht bei einem Sexualdelikt Aussage gegen Aussage, unterscheidet sich jedoch der\nSachverhalt von klassischen \"Vier-Augen-Delikten\", ist Anklage zu erheben.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.01.2020, O2S 19 8\n\nAus den Erwägungen:\n7. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass das Verfahren bezüglich\nsexueller Nötigung und sexueller Belästigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Gemäss\ndieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,\nwenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall\n(auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011\nE. 7.2, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1, 6B_856/2013 vom\n3. April 2014 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz “in dubio pro reo“ nach Art.\n10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,\n3. Aufl. 2017, S. 563 Rz. 1251). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er\nbedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auch in denjenigen Fällen sind Anklagen zu erheben, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich\nstehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom\n27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013 E. 2.1; siehe auch BGE\n138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung aufdrängt, gl. M.:\nLANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (\"Aussage gegen Aussage\"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger\nglaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz \"in dubio pro duriore\" in der Regel Anklage zu erheben. Dies\ngilt insbesondere, wenn typische \"Vier-Augen-Delikte\" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven\nBeweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 01. Juni 2017 E. 2.2.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder\nRechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2016\nvom 1. Juni 2017 E. 2.2.1; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine\nabschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten\nTat strafbar gemacht hat, sondern nur „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das\nVerfahren weiterzuführen“ (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern\nErhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens aus-\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3797\n\nschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Bei widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person hat der Staatsanwalt bei Aussage\ngegen Aussage nur dann eine Einstellungsverfügung zu erlassen, „wenn eindeutig feststeht, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist“. Richtiger Ansicht nach ist in derartigen Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die\nÜberlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319\nStPO).\n\nNach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner bezüglich der Tatbestände von Art. 189 und 198 StGB zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.\n\n8. [….] Zu beurteilen ist in Nachachtung der vorstehend aufgeführten Grundsätze zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO,\nob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich der sexuellen Nötigung bzw. sexuellen Belästigung hat\neinstellen dürfen oder Anklage beim Gericht hätte erheben müssen.\n\n"}