der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Versand am 22. August 2019 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (SV 19 520), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg MLaw Michael Ledermann Seite 11