2.8. Schliesslich erscheint vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) kritisch, ob die Strafverfolgungsbehörde durch die Einziehung gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG in casu nicht ein Ergebnis anstrebt, welches mit dem Einziehungszweck, wie er sich aus Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG ergibt, unvereinbar ist. In das Eigentum des Betroffenen darf mittels Einziehung nur soweit eingegriffen werden, als dies zur Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig ist (MARKUS HUSMANN, a.a.O., N. 46 zu Art. 90a SVG). Die Staatsanwaltschaft