Für sein weiteres Verhalten im Strassenverkehr ist dem Beschwerdeführer deshalb eine günstige Prognose zu stellen. Nach dieser Gesamtschau muss eine Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG aufgrund überwiegend positiver Bewährungsaussichten als nicht statthaft angesehen werden. Dadurch hat auch die Beschlagnahme, mit der eine künftige Einziehung abgesichert werden soll, als unzulässig zu gelten.