2.6. Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Punkt vor, im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt, weil es sich bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung um einen Grenzfall handle, der nach der Regel in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden müsse (act. B 1, S. 3). Sinngemäss stellt sich der Beschwerdeführer damit auf den Standpunkt, dass von einer Deliktsschwere unterhalb von Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen sei. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ab wann eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit.