2.5. Im Beschlagnahmebefehl wird in der Kurzbegründung darauf hingewiesen, das Motorrad sei zuhanden des Gerichts für eine allfällige Verwertung gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG einzuziehen (act. B 3). Diese Begründung kann dahingehend verstanden werden, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft neben dem Beschlagnahmezweck der sicheren Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) implizit auch derjenige der Einziehung (Art. 263 Abs. 1