Zwar lässt sich aufgrund der sich im hier interessierenden Fall präsentierenden Aktenlage provisorisch festhalten, dass eine Verurteilung wegen Begehung eines Tatbestandes nach Art. 90 SVG durchaus plausibel ist. Unter Berücksichtigung der in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gegebenheiten fällt hingegen ins Gewicht, dass es sich dabei um einen Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, der einer geregelten Arbeit nachgeht, keine Schulden und Unterstützungspflichten hat sowie keine Vorstrafen aufweist (act. B 7/D1).