268 StPO). Schliesslich bedingt eine solche Prognose hinsichtlich der eventuell anfallenden Kosten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschuldigte zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig eine strafbare Handlung verübt hat (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Besteht etwa aufgrund der Umstände Aussicht auf eine bedingte Geldstrafe, erscheint die Anordnung einer Deckungsbeschlagnahme zur Sicherung einer künftigen Geldstrafe unverhältnismässig (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 zu