Da es den Behörden möglich sein muss, möglichst rasch über die Beschlagnahme entscheiden zu können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), bleibt auch eine detaillierte Abklärung des Vorliegens eines Beschlagnahmezweckes nach Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO (etwa wenn mit der Beschlagnahme eine Einziehung angestrebt wird) dem definitiv darüber entscheidenden Sachrichter vorbehalten. Folglich reicht für die vorläufige Bejahung des Beschlagnahmezwecks eine einfache Wahrscheinlichkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2).