Da der letzte Tag der zehntägigen Frist auf einen Sonntag fiel, endete sie erst am nächstfolgenden Werktag (vgl. zur Regelung des Fristendes Art. 90 Abs. 2 StPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem bei der Schweizerischen Post aufgegeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), ist mit der Eingabe der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 die Frist gewahrt.