Seite 3 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahmeverfügung – versandt am 24. April 2019 – wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2019 zugestellt (act. B 1, S. 2). Die Frist begann demnach am 26. April 2016 zu laufen (vgl. zur Regelung des Fristbeginns Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der letzte Tag der zehntägigen Frist auf einen Sonntag fiel, endete sie erst am nächstfolgenden Werktag (vgl. zur Regelung des Fristendes Art. 90 Abs. 2 StPO).