d) In der Mitteilung vom 24. April 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Anklageerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehen sei (act B 7/11). Ebenfalls am 24. April 2019 erging ein Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, wonach das Motorrad zuhanden des Gerichts für eine allfällige Verwertung gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG eingezogen werde. Als Straftatbestand wurde eine Überschreitung der Geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG und als Beschlagnahmegrund die Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO angegeben (act. B 7/10).